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Keine Verpflichtung des Kindes auf Internatsunterbringung

Unabhängig davon, ob sich der Vater bei Inanspruchnahme der zur Gänze geförderten Unterbringung seiner Tochter im Internat – wie von ihm begehrt – Naturalleistungen wie Kost, Quartier und Betreuung anrechnen lassen könnte, ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts unbedenklich. Es argumentierte ohne Fehlbeurteilung, dass seine Tochter nicht allein aus Kosten der Ersparnis und ohne Not aus ihrer gewohnten Umgebung (sie wohnt bei der obsorgeberechtigten Mutter) herausgenommen werden soll, damit sie ihre Ausbildung ganztägig im Internat, das nur 6 km entfernt ist, absolviert. Die Unterbringung würde ihrem Wohl nicht entsprechen. Dass ein verständiger Vater in einer intakten Familie die Unterbringung im Internat befürworten würde, behauptet auch der Vater nicht.