Investitionsfreibetrag, Investitionsrücklage
Durch Bildung einer Investitionsrücklage, der keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht geschmälert. Beachten Sie aber bitte, dass die daraus resultierende Steuerersparnis unterhaltserhöhend wirkt. Wird die Rücklage aber einer Investition zugeführt, so wirkt sie sich einkommensmindernd durch Abschreibungen und Aufnahme in die Ausgabenposten aus. Es besteht nach der Rechtsprechung demnach kein Anlass, die Rücklagenbildung an sich bereits als einkommensschmälernd anzusehen.
Die Bildung einer Investitionsrücklage und ihre Auflösung ändern nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
Die Auflösung einer Investitionsrücklage wirkt aber umgekehrt nicht erhöhend auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage, die allenfalls anfallende Steuerlast mindert die Bemessungsgrundlage.
Ebenso bildet ein Investitionsfreibetrag keine Abzugspost. Beachten Sie aber bitte, dass die daraus resultierende Steuerersparnis unterhaltserhöhend wirkt.