Seite angelegt am: 20.03.2021
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Letze Bearbeitung:
20.03.2021
Antragsbindung
Der Unterhaltsvorschuss ist nur auf Antrag zu gewähren.
§ 11 UVG ab 01.07.2001
Antrag
UVG § 11
(1) Die Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.
(2) Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen; der Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.