Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung im Inland
Eine Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung iSd § 4 Z.1 UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführungnach § Z. 2 UVG.
Eine Exekutionsführung ist aussichtslos
- wenn der UhPfl nur geringfügig beschäftigt ist.
- wenn der UhPfl unter dem Existenzminimum verdient.
- wenn die Drittschuldnerabfrage erfolglos ist, weil der UhPfl nicht zur Sozialversicherung angemeldet ist.
- immer dann, wenn nach der Aktenlage für jedermann in Kenntnis der aktenkundigen Verhältnisse die Exekutiosnführung aussichtslos erscheinen muss.
Maßgeblich für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung ist die objektive Aktenlage zum Zeitpunkt der E erster Instanz, nicht jener der Antragstellung.
Der UVAntrag hat ein konkretes Vorbringen zu enthalten, insbesondere aus welchen Gründen eine Exekutionsführung aussichtslos erscheint.
§ 4 Z.1 UVG unterscheidet sich vom Grundfall nach § 3 Z. 2 UVG nur dadurch, dass der Versuch der Exekutionsführung wegen Aussichtslosigkeit entbehrlich ist .