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Seite angelegt am: 07.12.2014 ; Letze Bearbeitung: 12.08.2020

Unbekannter Aufenthalt

Ein unbekannter Aufenthalt des UhPfl stellt im Allgemeinen keinen Grund für eine Versagung der Unterhaltsvorschüsse dar.

Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Vorschusswerbers nicht bekannt, kann die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 UVG nicht geprüft werden, sodass bei unbekanntem Aufenthalt des Minderjährigen auch kein Unterhaltsvorschuss zusteht.