Ausländisches Kind (nicht EU)
Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Der erforderliche Gemeinschaftsbezug kann darin liegen, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, sowie der vormaligen Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen zu sehen.
Soweit nicht die EU-VO 1408/71 anwendbar ist, ist der nationale Gesetzgeber grundsätzlich frei an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft.
Auch zwischen Fremden ist eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund unzulässig. Auf das Verhältnis zwischen Inländern und Ausländern findet der Gleichheitssatz keine Anwendung. Ausländer können sich auf Rechtspositionen, die Ausländern einen anderen Staats aufgrund von Assoziierungsabkommen gewährt werden, nicht berufen.
Einzelfälle ohne Anspruch, weil fehlender zusätzlicher EU-Bezug:
Bosnien-Herzegowina
Bulgarien
Kroatien
Montenegro
Russland
Serbien
Australien und allseits britische Staatsbürger, Mutter und Kind in Österreich