Widerklage - nur schriftlich, nicht zu Protokoll
Es trifft zu, dass nach § 233 Abs 2 ZPO der Beklagte bei dem Gericht der Klage so lange eine Widerklage anbringen kann, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist. Als selbständige Klage kann die Widerklage (bzw deren Zustellung an den Gegner) weder durch mündliche Erklärung in der Verhandlung noch durch eine darüber erfolgte Protokollierung ersetzt werden.
§ 233 ZPO ab 01.01.1898
ZPO § 233
(1) Die Streitanhängigkeit hat die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von amtswegen zurückzuweisen.
(2) Nach dem Eintritte der Streitanhängigkeit kann der Beklagte, wenn die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklage vorhanden sind, bei dem Gerichte der Klage insolange eine Widerklage anbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist.