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Aufforderung zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft

Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so  läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an (§ 57 Abs 1 EheG). Diese Aufforderung an den verletzten Eheteil (hier: den  Kläger) muss nach ständiger Rechtsprechung beide im Gesetz genannten Alternativen enthalten, um die sechsmonatige Ausschlussfrist (wieder) in Gang zu setzen.

Anmerkung: Die bloße Aufforderung zur Wiederherstellung der Gemeinschaft reicht daher nicht aus, um die Fristhemmung zu beenden.

§ 57 EheG ab 01.07.2001

Fristablauf
§ 57

(1) Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.
(2) Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000)
(4) Für die Sechs- und die Dreimonatsfrist gilt § 40 Abs. 3 und 4 entsprechend.