Seite angelegt am: 11.12.2006
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Letze Bearbeitung:
06.08.2020
Wohngemeinschaft - einvernehmlich keine
Die Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden Lebensgemeinschaft insbesondere in der Form des gemeinsamen Wohnens ist jedenfalls dann nicht einer abweichenden Gestaltung durch die Ehegatten entzogen, wenn ausreichende sachliche Gründe wie beiderseitige Berufstätigkeit oder Vorliegen einer Künstlerehe vorhanden sind. Diese einvernehmliche Gestaltung kann selbst dann, wenn sie eine Entfremdung gefördert haben mag, keinem Teil als Zerrüttungsverschulden angerechnet werden.