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§ 10 RATG 01.04.2020 bis 31.12.2020

RATG § 10 Der Gegenstand ist zu bewerten:
  1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit      800 Euro;
  2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und
in Streitigkeiten über Räumungsklagen
  a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,
     deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei
     sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den
     letzten 12 Monaten vor Einbringung der
     Aufkündigung oder der Klage ergebenden
     Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in
     den Fällen, in denen diese
     Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder
     Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht
     wird, ....................................... mit    2 000 Euro,
  b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2
     übersteigt und die nicht unter lit. a
     fallen, ..................................... mit    1 500 Euro,
  c) bei kleineren Wohnungen ..................... mit    1 000 Euro;
  3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52
     Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem
     Kleingartengesetz
     a) bei objektbezogenen Ansprüchen
        aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren
            Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr
            als zwei Parkplätzen,
            wenn der Gegenstand nicht aus einem
            Geldbetrag besteht, ................. mit  2 000 Euro,
            ansonsten höchstens ................. mit  6 000 Euro,
        bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche
            von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2,
            wenn der Gegenstand nicht aus einem
            Geldbetrag besteht, ................. mit  1 500 Euro,
            ansonsten höchstens ................. mit  4 500 Euro,
        cc) bei anderen Objekten,
            wenn der Gegenstand nicht aus einem
            Geldbetrag besteht, ................. mit  1 000 Euro,
            ansonsten höchstens ................. mit  3 000 Euro,
     b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
        aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig
            Mietgegenständen beziehungsweise
            wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG
            2002),
            wenn der Gegenstand nicht aus einem
            Geldbetrag besteht, ................. mit  4 000 Euro,
            ansonsten höchstens ................. mit 12 000 Euro,
        bb) bei anderen Liegenschaften,
            wenn der Gegenstand nicht aus einem
            Geldbetrag besteht, ................. mit  2 500 Euro,
            ansonsten höchstens ................. mit  7 500 Euro;
  4. a) in Ehesachen ............................ mit  6 000 Euro,
     b) in Streitigkeiten über die eheliche
        Abstammung und in Streitigkeiten über die
        Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ... mit  2 400 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a
und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche
ist hinzuzurechnen;
  5. in Sachen des Handels- und des
Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag
kein anderer Wert hervorgeht, mit dem
Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden
Beträgen:
  a) bei Einzelfirmen ........................... mit    3 000 Euro,
  b) bei Aktiengesellschaften ................... mit   70 000 Euro,
  c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit   35 000 Euro,
  d) bei anderen Gesellschaften und bei
     Genossenschaften ........................... mit   15 000 Euro;
  6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330
     ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem
     Geldbetrag besteht,
     a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1
        Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,
        höchstens ................................ mit  21 000 Euro,
     b) ansonsten höchstens ...................... mit  11 000 Euro;
  6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG
      höchstens .................................. mit  24 000 Euro;
  6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO
      mindestens ................................. mit   4.500 Euro;
  7. in Strafsachen über eine Privatanklage
  a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der
     Bezirksgerichte fallen ...................... mit   6 000 Euro,
  b) wegen sonstiger Vergehen .................... mit  11 000 Euro;
  8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge
     nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4
     Abschnitt I Z 2) ............................ mit  11 000 Euro;
  9. in Strafsachen für die Vertretung von
     Privatbeteiligten:
  a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der
     Bezirksgerichte fallen ...................... mit   3 000 Euro,
  b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit   6 000 Euro.

§ 10 RATG ab 01.01.2021

RATG § 10
Der Gegenstand ist zu bewerten:
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 800 Euro;
2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, 
mit 2.000,00 Euro,
b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,
c)bei kleineren Wohnungen mit 1.000,00 Euro;
3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz
a)bei objektbezogenen Ansprüchen
aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2
übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2.000 Euro,
ansonsten höchstens mit 6.000,00 Euro,
bb)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60m2 und bis zu 90m2,
wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1.500 Euro, ansonsten höchstens mit 4.500 Euro,
cc)bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1.000 Euro, 
ansonsten höchstens mit 3.000 Euro,
b)bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
aa)bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, 
mit 4.000 Euro,
ansonsten höchstens mit 12.000 Euro,
bb)bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, 
mit 2.500 Euro, ansonsten höchstens mit 7.500 Euro,
4. a) in Ehesachen mit .000,00 Euro,
b) in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 
mit 2.400,00 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
5. in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
a)bei Einzelfirmen mit 3.000,00 Euro,
b) bei Aktiengesellschaften 
mit 70.000 Euro,
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 
mit 35.000 Euro,
d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften 
mit 15.000 Euro;
bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1.000 Euro zu bewerten.
6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 20 und nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens 
mit 21.000 Euro,
b) ansonsten höchstens 
mit 11.000 Euro;
bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO ist der Gegenstand mit 5.000 Euro zu bewerten;
6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 24.000 Euro;
6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;
7. in Strafsachen über eine Privatanklage
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 6.000,00 Euro,
b) wegen sonstiger Vergehen mit 11.000,00 Euro;
8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 11.000,00 Euro;
9. in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 3.000 Euro,
b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 6.000 Euro.