Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Schutz des Wohnbedürfnisses

Der Zweck des § 97 ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. Hiebei soll der Aufgabe von Mietrechten, Rechtsverzichten und bewusst nachteiligem Verkauf von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen entgegengewirkt werden.

Der Anspruch nach § 97 ABGB ist vom Bestehen eines Unterhaltsanspruches unabhängig.
Voraussetzung ist die Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten. Diese kann beruhen auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder Bittleihe.

Bei dolosem Zusammenspiel kann der Anspruch auch gegen einen bösgläubigen Dritten durchschlagen.

Dieser soll Handlungen und Unterlassungen, die zum Verlust der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen dient, führen, rechtmäßig nur dann setzen dürfen, wenn dies durch die Umstände erzwungen wird.

Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen. Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet.