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Seite angelegt am: 12.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 28.11.2020

Herausgabepflicht der E-card?

Es besteht keine Pflicht dres obsorgeberechtigten Elternteils dem besuchsberechtigten Elternteil die E-Card auszufolgen.

Es trifft zu, dass das Erstgericht die Verpflichtung der Mutter zur Herausgabe der E-Card der Kinder nicht näher begründete; es ging aber offenkundig davon aus, dass auch der Vater Arzttermine mit den Kindern wahrnehmen soll. Dieser Auffassung pflichtet das Rekursgericht bei. Über ärztliche Behandlungen entscheiden bzw in solche einwilligen darf jeder (Anmerkung: obsorgeberechtigte) Elternteil. gerade weil der kontaktberechtigte Elternteil nicht nur "Unterhalter" in der Freizeit sei, sondern mit dem Kind auch den Alltag teilen soll, entspricht es dem Kindeswohl, wenn auch der Vater mit den Kindern Arzttermine absolviert. Dass die Mutter selbst Ärztin ist, ändert nichts daran. Ihre auf die von ihr offenbar angenommene, jedoch nicht bestehende Alleinentscheidungsbefugnis gestützten Ausführungen verfangen daher nicht. Vor dem Hintergrund des erstrebenswerten Zieles der gemeinsamen Arztbesuche mit dem Vater kommt es auch nicht darauf an, ob die E-Card im Akutfall problemlos nachgereicht werden könnte. Umstände, warum die Herausgabe der E-Card für die Mutter unzumutbar sein sollte, hat sie nicht dargelegt.