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Seite angelegt am: 11.10.2006 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Ersatzbesuchstage

Ständige Rechtssprechung ist, dass Ersatzbesuchstage nur ausnahmsweise und aus konkreten Anlässen und nicht generell zu gewähren sind, schon gar nicht bei Versäumung durch den Besuchsberechtigten. Auch gibt es in der Regel keinen (gerichtlich angeordneten) Ersatz für durch Urlaub ausgefallene Besuchstage.

Ersatzbesuchstage bewirken Abweichungen vom Besuchsrhythmus, die zu vermeiden sind, insbesondere wenn Abweichungen nicht im elterlichen Einvernehmen erfolgen, weil die Einhaltung bestehender fester Besuchstermine Kind die Bewältigung der Trennungsproblematik erleichtert.

Ausnahmen:

Ersatzbesuchstage nur, wenn ansonsten Entfremdung zwischen Kind und besuchsberechtigtem Elternteil zu befürchten oder Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme des Kontaktes zu erwarten.

Ersatzbesuchstage dann einzuräumen, wenn ansonsten die Kontaktunterbrechung eine unzumutbare Länge erreichen würde.

Ersatzbesuchstage nur dann zu gewähren, wenn ansonsten Entfremdung zwischen Kind und Besuchsberechtigtem zu befürchten.

Für die Frage der Gewährung von Ersatzbesuchstagen muß auf den konkreten Fall abgestellt werden; Ersatzbesuchstage werden dann
notwendig sein, wenn ansonsten eine Gefährdung des Kindeswohles gegeben wäre.

Ersatzbesuchsrecht - zweckmäßig wenn ansonsten zu lange Kontaktunterbrechung; auch Schranke gegen Besuchsrechtsverweigerung.