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Seite angelegt am: 07.05.2022 ; Letzte Bearbeitung: 07.05.2022

Entfremdung

Auch eine bereits eingetretene Entfremdung ist kein Grund, dem Kind oder dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil die Ausübung des Kontaktrechts zu versagen. Der Zweck des Kontaktrechts liegt dann darin, die eingetretene Entfremdung behutsam und durch eine dem Kidneswohl entsprechende Ausgestaltung wieder abzubauen.