Überpüfung einer Maßnahme des KiJuHiTr (§ 107a AußStrG)
Erklärt das Gericht im Verfahren nach § 107a Abs. 1 AußStrG die vorläufige Zulässigkeit der Maßnahme ist ein Rechtsmittel kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 107 a Abs. 1 letzter Satz AußStrG nicht zulässig. Vielmehr hat das (Erst-)Gericht nach einer solchen Entscheidung in seiner Stoffsammlung fortzufahren, bis es eine endgültige Entscheidung über den Antrag nach § 211 Abs. 1 ABGB fällen kann.
§ 107a AußStrG ab 26.04.2017
Besondere Entscheidungen bei vom Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzten Maßnahmen
AußStrG § 107a
(1) In Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden. Erklärt das Gericht die Maßnahme für unzulässig, so kommt dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt; im Übrigen gilt § 44 sinngemäß. Die Frist für den Rekurs, mit dem die Unzulässigerklärung der Maßnahme angefochten wird, beträgt drei Tage. Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme beendet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, auszusprechen, ob die Maßnahme unzulässig war. Ein solcher Antrag muss binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme gestellt werden.