Unterhaltspflicht, Erfüllung der - keine Auswirkung auf Besuchsrecht
Die Ausübung des Besuchsrechtes steht dem besuchsberechtigten Elternteil unabhängig von der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu.
Anmerkung: Besonders sogenannte Frauenrechtlerinnen überziehen gerne polemisch die Argumentation und meinen, der Vater darf das Kind besuchen und ihm bei Verhungern zusehen. Die Konstellation, dass ein Vater überhaupt keinen Unterhalt zahlt und regelmäßig Besuchsrecht hat, ist statistisch völlig unerheblich. Bei böswilliger Unterhaltsverletzung droht dem Vater überdies noch Gefängnis (§ 198 StGB). Realistisch sind die Fälle, in welchen die Väter Unterhalt zahlen, aber die Kinder nicht sehen dürfen, um den Faktor 100 höher.
§ 198 StGB ab 01.01.2016
Verletzung der Unterhaltspflicht
StGB § 198
(1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
(2) Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.