Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 29.12.2023 ; Letzte Bearbeitung: 29.12.2023

Unterhaltsrückstände kein Versagungsgrund

Auch der Vorhalt der Mutter, der Vater, der „ad personam“ habe „Insolvenz anmelden“ müssen, solle, bevor ihm weitergehende Kontakte eingeräumt würden, „unbedingt auch seine Verhältnisse ordnen“, lässt keine korrekurbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts erkennen, zumal dieses die Mutter in zutreffender Weise schon darauf hingewiesen hat, dass ausständige Unterhaltsleistungen im Unterhaltsverfahren zu verfolgen wären. Sie können dem Unterhaltsschuldner als einem Kontaktberechtigten nicht im Pflegschaftsverfahren entgegengehalten werden, weil das Verfahren über die Kontakte zwischen Elternteil und Kind nicht als Sanktionsmittel für – in diesem Verfahren auch nicht zu überprüfende – etwa ausständige Unterhaltsleistungen in Betracht kommt.