Umfang des Kontaktrechts
Ursula Kodjoe über die Fragwürdigkeit der Faustregeln betreffend Ausübung des Besuchsrechts
Wenn ein Kind an sich die Trennung von der Mutter gewohnt ist, ist fast jedes Besuchsrecht, das von beiden Eltern unterstützt wird, auch für das Kind gut.
Prinzipiel gibt es im Gesetz keine ausdrückliche Regelung über den Umfang des Besuchsrechtes (§ 148 ABGB). Vielstrapazierter Begriff ist in diesem Zusammenhang das "Kindeswohl". Tatsächlich richtet sich das Ausmaß nach einer langen Rechtsprechungstradition, die allerdings überwiegend auf veralteten kinderpsychologischen Erkenntnissen aufbaut. Folgende Regeln haben sich herausgebildet.
Kleinstkind (Baby unter 1 Jahr):
Kaum ein Besuchsrecht ohne die Mutter im Ausmaß von mehreren Stunden alle 14 Tage. Neue kinderpsychologische Erkenntnisse: jedenfalls mindestens einmal pro Woche, da der Zeitraum von 14 Tagen für das Kind zu lange ist und so eine Beziehung nicht aufgebaut werden kann.
Judikatur zu diesem Alter liegt logischerweise keine vor, weil die Dauer der Besuchsrechtsverfahren (vor allem durch drei Instanzen) mindestens bei 9 Monaten (eher weit darüber) liegt.
Kleinkind bis 6 Jahre:
Alle 14 Tage mehrere Stunden bis einen Tag. Keine Übernachtung. Allerdings hat der OGH bereits mehrfach auch Übernachtungen zugestanden, wenn das Kind eine sehr gute Beziehung hat und allenfalls schon öfter beim Besuchsberechtigten früher übernachtet hat. Zunehmend wird Übernachtung auch von Richtern zugestanden. Weiters setzt sich jetzt auch zunehmend ein halber Besuchstag in der "Zwischenwoche" durch.
Neuere Judikatur:
schon 14-tägige Abstände können zu einer Entfremdung führen, sodass häufigere aber kürzere Kontakte zu bevorzugen sind. Bei älteren Kindern (über 6J) sind 14-tägige Besuche mit Übernachtung zu bevorzugen.
Kind 6-10 Jahre und älter:
Hier werden meistens alle 14 Tage (oder zwei Wochenenden im Monat - Achtung das ist um einiges weniger als alle 14 Tage) Samstag früh bis Sonntag abends zugestanden. Je nach Schulbesuch allenfalls auch ab Freitag abends. Zwei Wochen im Sommer und eine Woche zu Weihnachten.
Die neueren Entwicklungen gehen deutlich in Richtung mehr Besuchsrecht insbesondere bei kleineren Kindern, wobei mehr auf die Häufigkeit, als auf die längere Dauer Wert gelegt wird (siehe z.B. Aufsatz Kodjoe).
§ 187 ABGB ab 01.02.2013
ABGB § 187 (1) Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Die Regelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen.
(2) Das Gericht hat nötigenfalls die persönlichen Kontakte einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere soweit dies aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson geboten erscheint oder der Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, seine Verpflichtung aus § 159 nicht erfüllt.
§ 148 ABGB bis 31.01.2013
ABGB § 148 (1) Lebt ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so haben das Kind und dieser Elternteil das Recht, miteinander persönlich zu verkehren. Die Ausübung dieses Rechtes sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Ausübung dieses Rechtes unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln.
2) Das Gericht hat nötigenfalls, insbesondere wenn der berechtigte Elternteil seine Verpflichtung aus § 145b nicht erfüllt, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr einzuschränken oder zu untersagen.
(3) Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Ausübung des Rechtes der Großeltern ist jedoch auch so weit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde.
(4) Wäre durch das Unterbleiben des persönlichen Verkehrs des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten sein Wohl gefährdet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils, des Jugendwohlfahrtsträgers oder von Amts wegen die zur Regelung des persönlichen Verkehrs nötigen Verfügungen zu treffen.