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Seite angelegt am: 24.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 30.05.2025

Umstandsklausel und Kontaktregelung

Jede Kontaktregelung steht unter der Umstandsklausel, weshalb bei Änderung wesentlicher Umstände zur Sicherung und Förderung des Kindeswohls eine bestehende Kontaktregelung gerichtlich abgeändert werden kann. Insofern wird die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung durchbrochen. Die geänderten Gründe können vielfältiger Natur sein. Sie mögen auf der Seite des Kindes liegen, insbesondere wegen dessen höheren Alters bzw der mittlerweile eingetretenen Schulpflicht. Sie können aber auch auf der Seite des Kontaktberechtigten zu finden sein, bspw bei Wegfall der Voraussetzungen für ein begleitetes Kontaktrecht, wenn sich die Lebensverhältnisse maßgeblich geändert haben oder es zu einer "wesentlichen Verhaltensänderung" gekommen ist.

§ 43 AußStrG ab 01.01.2005

Beschlusswirkungen

AußStrG § 43
(1) Mit der Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder
Rechtsgestaltung ein.
(2) Erstreckt sich die Wirkung eines Beschlusses kraft der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriften auf alle aktenkundigen Parteien, so treten seine Wirkungen jedoch erst ein, wenn er von keiner Partei mehr angefochten werden kann.
(3) Ist in einem Beschluss eine Leistungsfrist oder ein Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so tritt die Vollstreckbarkeit erst nach dem Ablauf der Leistungsfrist beziehungsweise dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts ein.
(4) Wurde auf Rechtsmittel gegen einen mündlich verkündeten Beschluss verzichtet, ist aber die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen, so treten seine Wirkungen mit der Zustellung ein.
(5) Verfahrensleitende Beschlüsse werden bei mündlicher Verkündung mit dieser, sonst mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung für die Partei verbindlich.