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Seite angelegt am: 08.02.2015 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Kontaktrecht grundsätzlich unbeschränkt

Um den Zweck des Kontaktrechts zu erreichen, ist dem Besuchsberechtigten der Kontakt zum Kind grundsätzlich unbeschränkt, das heißt ohne Beeinträchtigung durch Hinzuziehung weiterer Personen ooder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu gewähren und ihm die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung der Besuche zu bieten.