Urlaub und Besuchsrecht
Alljährlich tauchen länger oder kürzer vor Ferien Fragen auf, die mit den Urlaubsplänen im Zusammenhang stehen.
Das wichtigste vorweg: Wenn der nichtobsorgeberechtigte Elternteil nicht ein gerichtliches exakt (auch terminlich für das betreffende Jahr) festgelegtes Besuchsrecht hat, erübrigen sich praktisch alle Fragen nach seinen "Rechten", weil alles andere gerichtlich nicht durchsetzbar ist.
Besondere Erlaubnis für Urlaubsziele / Verbot von Urlaubszielen:
Ohne eine besondere gerichtliche Einschränkung kann der obsorgeberechtigte Elternteil keine Verbote aussprechen. Andererseits gibt es zahlreiche veröffentlichte Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz, die betonen, dass es ein Ausfluss der Obsorge sei, zu bestimmen, ob das Kind Auslandsreisen macht. Es ist aber nicht klar ob diese Entscheidungen zur der hier interessierenden Frage ergangen sind. Allerdings lässt sich prophezeien, dass nach dem ersten größeren Streit um Urlaubsziele das weitere Besuchsrecht wesentlich schlechter funktionieren wird. Unter allen Umständen ist zu vermeiden, dass die Kinder für den zweiten Elternteil völlig unerreichbar sind.
Ausfolgung Reisepass:
Dem obsorgeberechtigten Elternteil kommt im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gem § 146b ABGB auch die volle Disposition über die Reisedokumente der Kinder zu, solange dem obsorgeberechtigten Elternteil nicht im Rahmen der Regelung des persönlichen Verkehrs iSd § 148 ABGB die Herausgabe eines Reisepasses an den besuchsberechtigten Elternteil aufgetragen wird. Allenfalls kann im Extremfall die Obsorge teilweise entzogen werden.
Es sind auch Entscheidungen veröffentlicht, die umgekehrt eine Hinterlegung des Reisepasses des Kindes bei Gefahr der Verbringung ins Ausland anordnen.
Schadenersatz bei Nichteinhaltung von Urlaubsvereinbarungen:
Das Problem ist bei geplatzten Urlauben, Stornokosten, dass in der Regel der Vermögensschaden nicht gegeben ist. Bei Einhaltung der Vereinbarung wären die Kosten gleich hoch oder höher gewesen. Sollten aber Stornokosten und Kosten für anderen Termin anfallen, wäre Schadenersatz denkbar. Urteile dazu sind uns nicht bekannt. Der Schaden wäre am Zivilrechtsweg geltend zu machen. Anwaltspflicht erst bei Schaden über € 4.000,00.
Konkurrenz mehrerer Urlaubsinteressenten (Großeltern, Tanten, Onkeln, zweiter Elternteil):
Bei gerichtlich geregeltem Besuchsrecht geht das Recht des Elternteiles anderen "Interessenten" vor. Ohne gerichtliche Regelung gibt es keine rechtliche Regelung, daher wird der obsorgeberechtigte Elternteil entscheiden.
Bekanntgabe von Urlaubszeiten durch den obsorgeberechtigten Elternteil:
Es gibt keine gesetzliche Regelung. Bei Unverlässlichkeit muss daher rechtzeitig eine gerichtliche Regelung angestrebt werden. In der Regel sollte daher auf eine mehrjährig gültige Regelung gedrängt werden.