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Seite angelegt am: 05.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 27.04.2020

Unehelichkeitsvermutung

Ein Kind gilt als unehelich, wenn es nicht ehelich geboren wurde (§ 138c ABGB bis 31.01.2013).

§ 138c ABGB bis 31.01.2013

Ehelichkeit

ABGB § 138c (1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter
mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns
aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst
ist das Kind unehelich.
 (2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.