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Seite angelegt am: 21.03.2012 ; Letzte Bearbeitung: 27.04.2020

Absolute Verjährung für Anträge gegen Kinder

Die absolute 30-jährige Verjährungsfrist des § 158 Abs 3 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 ist auch auf die Fälle des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB anzuwenden.

Diese Frist beginnt aber nach Übergangsbestimmung des Art IV § 5 Abs 2 FamErbRÄG 2004 erst mit 01.01.2005 zu laufen.