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Seite angelegt am: 02.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 27.04.2020

Verfrühte Antragstellung nicht möglich

Aufgrund der Judikatur zum Beginn der Anfechtungsfrist ergibt sich, dass eine verfrühte Antragstellung nicht möglich ist. Wenn allerdings der Antragsteller nur sehr sehr vage Behauptungen aufstellt, kann es durchaus passieren, dass das Erstgericht das Abstammungsgutachten als bloßen Erkundungsbeweis nicht aufnimmt und dies von den Rechtsmittelgerichten gebilligt wird.