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Seite angelegt am: 30.04.2007 ; Letzte Bearbeitung: 27.04.2020

Unterhaltsrechtliche Folgen einer falschen Vaterschaft

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Ablegen des Kuckuckskindes im fremden Nest? Im Rahmen des österreichischen Rechts sind die Rechtsfolgen zu unterscheiden danach, ob das Kuckuckskind in aufrechter Ehe oder unehelich gezeugt wurde.

Eheliches Kind:

Auch wenn seit 1994 (so modern ist Österreich :-) ) der Ehebruch nicht mehr strafbar ist, so ist er doch zivilrechtlich „unerlaubt“ und löst zivilrechtliche Schadenersatzverpflichtungen aus.

Die untreue Mutter und deren Ehebruchspartner (biologische Vater) haften dem gehörnten Ehemann gemeinsam

•    für den gesamten geleisteten Unterhalt samt Zinsen
•    für Aufwendungen um die Vaterschaft anzufechten, wie Rechtsanwaltskosten, Kosten für außergerichtliches und gerichtliches      Gutachten, Verfahrenskosten

Uneheliches Kind:

Der biologische Vater haftet dem falschen Vater der irrtümlich anerkannt hat, schadenersatzrechtlich überhaupt nicht, es sei denn er hätte beispielsweise mit der Mutter zusammen den Kuckucksvater vorsätzlich in die Irre geführt, oder die Mutter zu diesem Vorgehen angestiftet.
Der biologische Vater ist aber einem Regressanspruch des falschen Vaters ausgesetzt und zwar für dessen irrtümlich geleisteten Unterhalt (nach § 1042 ABGB), wobei der biologische Vater aber nicht mehr refundieren muss, als er (der biologische Vater) selbst an Unterhalt zu leisten verpflichet gewesen wäre.

Der arme biologische Vater muss dem reichen falschen Vater daher oft nur einen Bruchteil des von diesem bezahlten Unterhalts refundieren. Der reiche biologische Vater muss dem armen falschen Vater den gesamten von diesem bezahlten Unterhalt refundieren, hat sich aber noch immer eine Menge an Unterhalt gespart.

Rückwirkend kann der biologische Vater (nur) für drei Jahre vom Kind auf den ergänzenden Unterhalt in Anspruch genommen werden.

Die Mutter des Kindes haftet dem falschen Vater nur dann, wenn sie dessen Vaterschaftsanerkenntnis durch bewusste Irreführung verursacht hat. Hat die Mutter beispielsweise dem falschen Vater wider besseres Wissen vorgespiegelt, dass sie in der „kritischen Zeit“ (300 bis 180 Tage vor der Geburt) nur mit ihm Geschlechtsverkehr hatte, also dezitierte Nachfragen des falschen Vaters bewusst wahrheitswidrig beantwortet, ist sie schadenersatzpflichtig. Fragt der falsche Vater aber erst gar nicht nach, weil er von der Treue seiner Partnerin ohnehin überzeugt ist, wird die KM nicht schadenersatzpflichtig.

Das Kuckuckskind, gleichgültig ob ehelich oder unehelich, wird ab 2005-01-01 nicht mehr mit Rechtsanwaltskosten des falschen Vaters belastet, da im Abstammungsverfahren keine Kostenersatzpflicht mehr vorgesehen ist.
Für den irrtümlicherweise geleisteten Unterhalt haftet das Kind nicht, es sei denn davon wäre noch ein gesparter Teil vorhanden. Das Kind hat den Unterhalt in der Regel natürlich „gutgläubig verbraucht“.

Schadenersatzverpflichtungen des Kindes sind (naturgemäß) nicht denkbar, da es ein Produkt der rechtswidrigen Handlung (Ehebruch) ist, jedoch nicht mitgewirkt hat.