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Seite angelegt am: 13.06.2009 ; Letzte Bearbeitung: 27.04.2020

Vätertauschverfahren - keine Frist für das Kind

Der Antrag auf „Vätertausch" nach § 150 ABGB steht dem Kind zeitlich unbeschränkt offen.

Einen Ausnahmefall bildet § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB (Einschränkung der Feststellung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes).

§ 150 ABGB ab 01.02.2013

Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung

ABGB § 150 Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.