Seite angelegt am: 13.06.2009
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Letzte Bearbeitung:
27.04.2020
Vätertauschverfahren - keine Frist für das Kind
Der Antrag auf „Vätertausch" nach § 150 ABGB steht dem Kind zeitlich unbeschränkt offen.
Einen Ausnahmefall bildet § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB (Einschränkung der Feststellung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes).
§ 150 ABGB ab 01.02.2013
Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung
ABGB § 150 Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.