Seite angelegt am: 27.04.2020
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Letzte Bearbeitung:
27.04.2020
Verfahren für Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses
Das Verfahren über die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 164 ABGB ist grundsätzlich ein außerstreitiges Verfahren. Ob der Antragsteller einen tauglichen Grund für die von ihm begehrte Rechtsunwirksamkeitserklärung iSd § 164 Abs 1 Z 3 ABGB geltend macht, spielt für die Rechtswegzulässigkeit keine Rolle.
Von der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses ist das sog „Nichtanerkenntnis“ zu unterscheiden.