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Seite angelegt am: 27.04.2020 ; Letzte Bearbeitung: 27.04.2020

Verfahren für Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses

Das Verfahren über die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 164 ABGB ist grundsätzlich ein außerstreitiges Verfahren. Ob der Antragsteller einen tauglichen Grund für die von ihm begehrte Rechtsunwirksamkeitserklärung iSd § 164 Abs 1 Z 3 ABGB geltend macht, spielt für die Rechtswegzulässigkeit keine Rolle.

Von der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses ist das sog „Nichtanerkenntnis“ zu unterscheiden.