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Seite angelegt am: 14.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 27.04.2020

Verjährung von Schadenersatzansprüchen aufgrund falscher Vaterschaft

An der bereits im Jahr 1977 oder 1978 bestandenen Möglichkeit des Klägers , seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte ( Mutter ) ( Hier : Ersatz jener Aufwendungen , die er durch die Alimentierung des Kindes und durch das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren hatte ) gerichtlich geltend zu machen , ändert sich auch dadurch nichts , daß die Ehelichkeitsvermutung des § 138 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden kann . Diese Gesetzesbestimmung schließt es zwar aus , die eheliche Abstammung eines Kindes in einem anderen als dem hiefür in den §§ 156 ff ABGB vorgesehenen Verfahren als Vorfrage zu überprüfen ( EvBl 1970/276 ; NRsp 1992/224 ), doch ist damit nicht gesagt , daß sich der betroffene Ehemann nicht auch auf andere Weise innere Gewißheit über seinen Vaterschaftsausschluß verschaffen kann . Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zwischen Ehegatten , die sich aus der ehebrecherischen Zeugung eines Kindes ergeben , beginnt schon mit der Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen , spätestens mit Beendigung der Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB , und nicht erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren , mag auch die Gewißheit über die außereheliche Abstammung ( und damit die Möglichkeit einer Schadenersatzklage ) normalerweise erst mit dieser Entscheidung erreicht sein.

Daraus ergeben sich deutliche Handlungsrichtlinien:
* Schadenersatzanspruch des Abstammungsprozesses, geltend zu machen binnen drei Jahren ab Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (nicht erst ab Zustellung des Urteils).
* Abstammungsprozess muss auch ehestens begonnen werden und darf nicht ruhen (jedenfalls nicht zu lange)
* Schadenersatzprozess ist auch ehestens einzuleiten, allenfalls bis zur Rechtskraft des Abstammungsverfahrens zu unterbrechen
* Ende der Verjährungshemmung zwischen Ehegatten durch Rechtskraft der Ehescheidung beachten

Die Verjährung des Anspruchs eines auf Grund eines Vaterschaftsanerkenntnisses feststehenden unehelichen Vaters gegen den leiblichen Vater des Kindes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen gemäß § 1042 ABGB kann nicht vor der rechtskräftigen Beseitigung jenes Anerkenntnisses beginnenl

Auch die Verjährung eines auf § 1042 ABGB gestützten Anspruchs des ehelichen Scheinvaters gegen den leiblichen Vater auf Ersatz des für das Kind bezahlten Unterhalts kann nicht vor Rechtskraft des Urteils beginnen, in dem festgestellt wurde, dass das Kind kein eheliches Kind ist.