Kenntnis von Eheverfehlungen, unerheblich
Dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von schweren Eheverfehlungen (hier ehewidrige Kontakte des Beklagten) nicht ankommen kann, ergibt sich schon aus der Rsp, wonach unter schwerer Eheverfehlung ein Verhalten zu verstehen ist, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist. Das liegt hier unbestreitbar vor; wäre die Kenntnis des Partners maßgebend, wären bis zur nicht mehr vertiefbaren Zerrüttung verheimlichte Treueverletzungen keine Scheidungsgründe. Dass Verletzungen der ehelichen Treue ohne Rücksicht darauf, wie sie vom Ehepartner empfunden werden, grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung aufzeigen, entschied der Oberste Gerichtshof schon mehrfach.