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Seite angelegt am: 01.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 06.08.2020

Kostenersatz bei einvernehmlicher Ehescheidung

An sich widerspricht Idee der einvernehmlichen Ehescheidung dem Kostenersatz. Grundsätzlich ist im Scheidungsbeschluss naturgemäß kein Kostenersatz zuzusprechen, weil keine gegenläufigen Anträge vorliegen, daher von einem Obsiegen oder Unterliegen nicht die Rede sein kann.

Ein Kostenersatz kann allerdings ein Ergebnis der Verhandlungen sein und (ausgehandelt, aber nicht durch richterliche Entscheidung) in den Scheidungsfolgenvergleich einfließen.

Wenn aber ein Streit über die Wirksamkeit der Scheidung entsteht, zB über die Zulässigkeit einer Antragsrücknahme, dann kann es zum Kostenersatz kommen.