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Seite angelegt am: 23.11.2009 ; Letzte Bearbeitung: 06.08.2020

Kostenersatz bei Zerrüttungsscheidung nach § 55 EheG

Hier gilt die spezielle Regelung des § 45a (2) ZPO: "Wird die Ehe nach § 55 Ehegesetz geschieden und enthält das Scheidungsurteil einen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung, so hat der schuldige Ehegatte dem anderen die Kosten zu ersetzen." Eine Möglichkeit dem Ehegatten der die Scheidung nach § 55 EheG begehrt, Kosten zuzusprechen bietet das Gesetz nicht. Auch wenn zB (nur) der Härteeinwand des beklagten Ehegatten erfolglos bleibt, aber doch die Scheidung aus dem Verschulden der klagenden Partei geschieden wird, bleibt die klagende Partei ersatzpflichtig.

Dies gilt allerdings nicht für das Rechtsmittelverfahren.

§ 45a ZPO ab 01.01.1985

ZPO § 45a
(1) Wird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne daß der unterlegene Theil hieran schuldig
ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hat eine Partei von den im § 43 Abs. 1 letzter Satz angeführten Barauslagen mehr als die
Hälfte bestritten, so hat ihr der andere Ehegatte den Mehrbetrag zu ersetzen.
(2) Wird die Ehe nach § 55 Ehegesetz geschieden und enthält das Scheidungsurteil einen Ausspruch über das Verschulden an der
Zerrüttung, so hat der schuldige Ehegatte dem anderen die Kosten zu ersetzen.