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Seite angelegt am: 10.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 06.08.2020

Kostenersatz bei Scheidungsverfahren

Landläufig gilt die Meinung, dass wenn man den Prozess gewinnt, der Gegner ohnehin die Kosten zu bezahlen bzw. zu ersetzen hat. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es Verfahren im Zusammenhang mit Scheidung gibt, die überhaupt keine Kostenersatzmöglichkeit vorsehen, zum  anderen gibt es nur eingeschränkten Kostenersatz. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kostenersatz nur auf den gesetzlich festgelegten Streitwert beschränkt ist und nur auf Basis einer Abrechnung mit Einheitssatz. Die durchaus mögliche Abrechnung nach Einzelleistungen kann gegenüber dem Gegner nicht zur Verrechnung gebracht werden. Beachten Sie auch bitte, dass in keinem Verfahren Anwaltspflicht herrscht. Sie dürfen ohne Anwalt verhandeln. Davon ist allerdings absolut abzuraten.

Die schlimmsten Ergebnisse kommen heraus, wenn  keine Anwälte beteiligt waren.

Ehescheidung: Kostenersatz möglich auf Basis eines Streitwertes von € 4.360,00 (€ 8.720,00 wenn beide Parteien Klage eingereicht haben und die Verfahren verbunden sind) und mit Einheitssatz.

Achtung: Wenn mit dem eigenen Anwalt ein höherer Streitwert vereinbart ist und Abrechnung nach Einzelleistung kann eine ganz erhebliche Differenz vorliegen.

Überdies ist voller Kostenersatz in der Regel nur bei vollem Obsiegen (Scheidung aus Alleinverschulden des Ehepartners) zu erreichen.

Bei gleichteiligem Verschulden kommt es zur Kostenaufhebung (jeder zahlt seine Anwaltskosten selbst, die Gerichtsgebühren werden geteilt).

Z.B. Ehescheidung wird nach Klage schon in der ersten Verhandlung "gewonnen", weil Gegner "aufgibt". Kostenersatz daher  € 743,00 auf Basis Streitwert € 4.360,00. Wird mit dem beauftragten Rechtsanwalt ein abweichender Streitwert vereinbart, zB € 14.510,00. Für Verhandlung, Klage und 5 Stunden (sehr hoch angesetzt) Besprechungen fallen (beispielsweise) insgesamt € 1.929,60 + Gerichtsgebühren € 210,00 an Kosten an. Ersatz durch den Gegner daher nur 35%!.

Unterschiedlich ist die Handhabung durch die Gerichte, wenn die Ehescheidung aus dem überwiegenden Verschulden eines Ehegatten ausgesprochen wird. Manche Gerichte sprechen dem "weniger schuldigen" Ehegatten 50% seiner Kosten zu (der überwiegend schuldige muss seine Anwaltskosten ohnehin immer selbst tragen), manche Gerichte wenden die Regel des § 43 Abs. 2 ZPO an und sprechen dem "weniger schuldigen" Ehegatten vollen Kostenersatz zu.

Bei der einvernehmlichen Scheidung gibt es nur einen freiwilligen Kostenersatz. Verlassen Sie sich darauf aber in keiner Weise.

Anmerkung: Die Idee der Bezahlung von Kosten an den "Gegenanwalt" ist mit einer so hohen emotionalen Sperre verbunden, dass es - meistens - besser ist, es gar nicht anzudiskutieren, weil es die Verhandlungen extrem erschwert.

Es besteht auch eine anwaltliche Verpflichtung über die gravierenden Unterschiede der Kostenbelastung von strittigen und einvernehmlichen Scheidungen aufzuklären:

“Übergang eines streitigen in ein einvernehmliches Scheidungsverfahren: Da der Disziplinarbeschuldigte gänzlich andere Leistungen zu erbringen hatte, als der ursprüngliche Auftrag lautete, im Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung ein Kostenersatz nicht zu erwarten, über das Scheidungsverfahren hinaus gleichzeitig die nacheheliche Aufteilung (bei höherem Streitwert) durchzuführen war, konnte seine Klientin auf Grund der den Disziplinarbeschuldigten treffenden Treuepflicht erwarten, über diese neue Sachlage und der nun zu erwartenden viel höheren Kostenersatzpflicht vor Eingehen in diesbezügliche Vergleichsgespräche umfassend aufgeklärt zu werden. In der Verletzung dieser Treuepflicht liegt das Disziplinarvergehen des Beschuldigten.“