Besitz von kinderpornographischem Material
Ehewidriges Verhalten ergibt sich aus einer schweren Eheverfehlung oder ehrlosem oder unsittlichem Verhalten des Ehepartners (§ 49 Abs 1 EheG). Ehrloses oder unsittliches Verhalten muss sich nicht notwendigerweise (direkt) gegen den anderen Ehegatten richten; vielmehr handelt es sich dabei um verwerfliches Verhalten, das dem anderen indirekt eine Fortführung der Ehe unerträglich macht. Eine strafgerichtliche Verurteilung kann darunter fallen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht die Verurteilung an sich, sondern das der Verurteilung zugrundeliegende ehrlose und unsittliche Verhalten einen Scheidungsgrund verwirklicht; so etwa Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder bestimmte Straftaten, aber nicht jedes rechtswidrige Verhalten. Ob ein als Scheidungsgrund geltend gemachtes Verhalten ehrlos oder unsittlich ist, muss nach dem jeweiligen Stand von Recht und Moral beurteilt werden. Dies ist für den Besitz von kinderpornographischem Material zu bejahen.