Zeugung von Kindern
Zwar verlangt § 44 ABGB von den Ehegatten den Willen, Kinder zu zeugen, jedoch stellt dieses Erfordernis nach herrschender Lehre kein unabdingbares Wesenselement der Ehe mehr dar, nachdem in § 90 ABGB eine solche Verpflichtung nicht mehr enthalten ist.
Die geschlechtliche (sexuelle) Gemeinschaft wird zwar gesetzlich nirgends erwähnt, ergibt sich aber aus dem Begriff der im § 90 Abs 1 ABGB genannten umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft.
§ 44 ABGB ab 01.01.2019
Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.
Begriff der Ehe,
ABGB§ 44
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
§ 49 EheG ab 01.01.2000
B. Ehescheidungsgründe
I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)
§ 49
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.