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Seite angelegt am: 19.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Bessere Verhältnisse nicht ausreichend für Obsorgewechsel

Es trifft zu, dass Maßnahmen nach § 176 ABGB nur gerechtfertigt sind, wenn Eltern die Erziehung vernachlässigen, nicht aber schon dann, wenn die Erziehung bei dritten Personen besser wäre, also allein ein Günstigkeitsvergleich noch keinen Eingriff in elterliche Obsorge rechtfertigt. Es wäre untragbar, wenn Dritte durch das Anbieten besonders günstiger Voraussetzungen das Kind den obsorgeberechtigten Eltern entziehen könnten.

Dass ein Kind in sozialen Einrichtungen oder bei Dritten besser versorgt, betreut oder erzogen würde als bei seinen Eltern, rechtfertigt für sich allein noch keinen Eingriff in die elterliche Obsorge.