Kriterien für Obsorgezuteilung (Erstzuteilung)
Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern.
Maßstab für den Inhalt einer Entscheidung nach § 177a ABGB ist allein, welcher Elternteil zur Übernahme der alleinigen Obsorge besser geeignet ist und welche Entscheidung dem Wohl der Kinder besser dient. Das Wohl des Kindes hat stets im Vordergrund zu stehen, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
Entscheidend welcher Elternteil besser zur Übernahme der alleinige Obsorge geeignet ist; es ist dabei nicht auf die Wahrung der Elternrechte abzustellen, sondern auf das Wohl des Kindes.
Kontinuität der Pflege und Erziehung
gute Erziehung
gute Beaufsichtigung
günstige Voraussetzung für gute körperliche Entwicklung
günstige Voraussetzung für gute seelische Entwicklung
günstige Voraussetzung für gute seelische und geistige Entwicklung
Zusammenleben mit Elternteil, zu dem das Kind die stärkere gefühlsmäßige Bindung hat
Personenkreis, der sowohl bereit als auch fähig ist, im Falle der Verhinderung des Elternteils in kontinuierlicher und verlässlicher Weise die erforderlichen Betreuungs- und Erziehungsfunktionen und schulische Unterstützung zu übernehmen
tunlichst Vermeidung von Fremdpflege
materielle Interessen, möglichst gute Verpflegung und Unterbringung
Auch das emotionale Interesse des Kindes, mit dem Elternteil leben zu können, zu dem stärkere gefühlsmäßige Bindung besteht, ist zu berücksichtigen
bei Kollision mehrerer Kriterien ist eine Gesamtschau vorzunehmen
§ 138 ABGB ab 01.02.2013
Kindeswohl
ABGB § 138 In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.