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Seite angelegt am: 27.01.2022 ; Letzte Bearbeitung: 27.01.2022

Kontaktsicherung mit dem Kinderbeistand

Wenn die Eltern das Zusammentreffen des Minderjährigen mit dem Kinderbeistand verhindertn oder versuchen, die Vertrauensbeziehung zwischen ihnen zu stören, kann ihre Verpflichtung, dem Kind den erforderlichen Kontakt zum Kinderbeistand zu ermöglichen, mit Zwangsmitteln (idR Geldstrafen) durchgesetzt werden, weil die Bestellung des Kinderbeistands eine für den Fortgang des Verfahrens notwenidge Verfügung iS § 79 AußStrG ist.

§ 79 AußStrG ab 01.01.2005

8. Abschnitt
Durchsetzung von Entscheidungen
Zwangsmittel im Verfahren

AußStrG § 79 (1) Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von
Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
(2) Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
1. Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß;
2. die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
3. die zwangsweise Vorführung;
4. die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
5. die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.