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Seite angelegt am: 08.12.2014 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Zeitpunkt der Beurteilung für das Kindeswohl

Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist daher der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind.