Auflagen des Gerichts an KIJuHiTr als Träger der Obsorge
Für die Ausübung der Obsorge durch Personen der ersten Gruppe gelten ausschließlich die Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ABGB, indem § 176 ABGB angesiedelt ist. Für die Ausübung der Obsorge durch „andere Personen" sind die im 4. Hauptstück des ABGB gelegenen - mit „Besondere Pflichten und Rechte ..." überschriebenen - Sonderbestimmungen (§§ 216 ff ABGB) und die Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ABGB sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 216 ABGB hat eine mit der Obsorge betraute „andere Person" in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Für den Jugendwohlfahrtsträger gilt dies nicht (§ 214 Abs 1 ABGB). Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen (§ 176 Abs 1 ABGB). Diese Bestimmung gilt - wie ausgeführt - auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag - wie dem bekämpften - des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden. Dass § 214 Abs 1 ABGB den Jugendwohlfahrtsträger von der Regelung des § 216 ABGB ausnimmt, kann gegen diese Auffassung nicht überzeugend ins Treffen geführt werden, weil - abgesehen von der Gesetzessystematik - § 176 Abs 1 ABGB eine akute Gefährdung des Kindeswohls durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen durch den Obsorgebetrauten voraussetzt, während es für die Genehmigungspflicht nach § 216 ABGB genügt, dass sich die Angelegenheit erheblich auf das Kindeswohl auswirkt.