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Seite angelegt am: 05.12.2022 ; Letzte Bearbeitung: 27.07.2025

Kinderbeistand - Kosten, Gebühren

Die Kosten des Kinderbeistands sind gemäß § 28 Z 9 GGG von jeder Partei mit Ausnahme des Kindes, in der Regel somit vom beiden Eltern, zu tragen. Die Kosten der Bestellung eines Kinderbeistands hängen von der Verfahrensdauer ab. Wird das Verfahren innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung beendet, ist die Kinderbeistandschaft gebührenfrei. Dauert das Verfahren länger, haben die Parteien für alle weiteren begonnenen 12 Monate gemäß TP 12 lit h GGG € 380,00 (ab 01.04.2025) pro Person zu bezahlen.
Es besteht keine Soldiarhaftung der Parteien für diese Gebühren.

Bei Bestellung eines Besuchsmittlers bsteht auch die Möglichkeit Verfahrenshilfe zu beantragen, daher wohl auch für die Gebühren für den Kinderbeistand.

§ 28 GGG ab 1.08.2023

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

GGG § 28
Zahlungspflichtig sind:
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG oder dem EU-UmgrG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;
5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
6. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WR1959 der Bund;
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

§ 28 GGG 01.12.2022 bis 31.07.2023

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
GGG § 28
Zahlungspflichtig sind:
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225c AktG oder der Barabfindung nach § 234b Abs. 5 AktG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;
5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
6. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

§ 28 GGG 01.07.2015 bis 30.11.2022

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

GGG § 28
Zahlungspflichtig sind:
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
5. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.