Kontaktrechtsentscheidung für vergangene Kontakte nicht bekämpfbar
Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers in der Entscheidung beeinträchtigt werden. Der Vater strebt die Änderung des angefochtenen Beschlusses dahin an, dass die Kontakte der Kinder zu ihm ab 2. März 2020 ausgeweitet werden. Insoweit die Anfechtung der Entscheidung damit auch bereits abgelaufene Zeiträume betrifft, fehlt es dem Vater an der Beschwer, sodass sein Rechtsmittel insoweit als absolut unzulässig zurückzuweisen ist.