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Seite angelegt am: 22.10.2006 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Besuchsrechtsvereinbarungen vor dem JWT

Besuchsrechtsvereinbarungen vor dem JWT haben rein privatrechtlichen Charakter und können daher auch nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden.

Praxistipp: Man kann in der Folge nur eine korrespondierende Beschlussfassung des Gerichtes oder einen Vergleichsabschluss vor Gericht mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung anstreben. D.h. der Antrag lautet dann nicht auf Genehmigung der Vereinbarung vor dem JWT, sondern auf Beschlussfassung im Sinne der Vereinbarung vor dem JWT.