Kosten von Besuchsrechtsverfahren
Rechtsanwaltskosten:
Die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung bestimmen sich prinzipiell nach dem sogenannten Streitwert. Üblicherweise bemisst sich der Streitwert nach dem Geldbetrag, der in einem Prozess seitens des Klägers begehrt wird. Bei Verfahren, die nicht Geldansprüche zum Gegenstand haben, gibt es in der Regel ausdrückliche Bestimmungen über den Streitwert (in Pflegschaftsverfahren € 5.200,00).
Es steht dem Anwalt allerdings auch frei eine abweichende Honorarvereinbarung zu treffen.
Ein wechselseitiger Kostenersatz ist im Gesetz NICHT vorgesehen (siehe § 107 (3) AußStrG). Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Anwaltes wird in Besuchsrechtsverfahren in der Regel nicht gewährt, weil keine Anwaltspflicht besteht. In Bezug auf Gutachterkosten wird Verfahrenshilfe bei Bestehen der Voraussetzungen gewährt.
In Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren wird ausdrücklich auch eine "Prozessbegleitung" durch Frau Margreth Tews empfohlen, die folgende Aufgaben übernimmt:
- psychologische Beratung
- Kommunikationsberatung
- Coaching für Gerichtstermine, Termine beim JWT und Gutachter
Gerichtsgebühren:
In Besuchsrechtsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an, jedoch Sachverständigengebühren, Gebühren für Kinderbeistand etc.