Anhörung des Jugendwohlfahrtsträgers im Besuchsrechtsverfahren
Die Stellungnahme des JA fällt auch vom Umfang her völlig unterschiedlich aus. Dass jetzt die Anhörung zwingend ist, führt bedauerlicherweise oft eher zu Verzögerungen, als zur Beschleunigung. Selbst völlig unkritische Fälle werden zum JWT zur Stelllungnahme übermittelt, viele kommen nur zurück mit dem Bemerken, dass mangels Kenntnis von der Familie kein Einwand besteht. Hier hat der Gesetzgeber schlicht über das Ziel hinausgeschossen.
Beschlüsse, die ohne Anhörung des JWT gefasst wurden, werden wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anfechtbar sein. Im Rahmen des Rekurses muss man allerdings die (abstrakte) Relevanz dieser Unterlassung für das Endergebnis darlegen.
§ 106 AußStrG ab 26.04.2017
Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers
AußStrG § 106
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.