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Seite angelegt am: 16.12.2021 ; Letzte Bearbeitung: 16.12.2021

Kontaktrecht nach § 187 ABGB nur für Kinder

§ 148 ABGB (nunmehr § 187 ABGB idF KindNamRÄG 2013) gilt schon seinem Wortlaut nach nur für minderjährige Kinder, sodass nach Erreichen der Volljährigkeit ein Kontaktrecht nach dieser Bestimmung nicht mehr bestehen kann.