Seite angelegt am: 16.12.2021
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Letzte Bearbeitung:
16.12.2021
Kontaktrecht nach § 187 ABGB nur für Kinder
§ 148 ABGB (nunmehr § 187 ABGB idF KindNamRÄG 2013) gilt schon seinem Wortlaut nach nur für minderjährige Kinder, sodass nach Erreichen der Volljährigkeit ein Kontaktrecht nach dieser Bestimmung nicht mehr bestehen kann.