Seite angelegt am: 30.11.2014
;
Letzte Bearbeitung:
09.08.2020
Verschwiegenheitspflicht des Kinderbeistands
Es ist unzulässig, den Kinderbeistand dazu zu befragen, inwieweit die von den Kindern bei Gericht deponierten Äußerungen nach Ansicht des Kinderbeistands unbeeinflußt erfolgten. Einer solchen Befragung steht die ausdrücklich normierte Verschwiegenheitsverpflichtung des Kinderbeistands entgegen.