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Seite angelegt am: 30.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Verschwiegenheitspflicht des Kinderbeistands

Es ist unzulässig, den Kinderbeistand dazu zu befragen, inwieweit die von den Kindern bei Gericht deponierten Äußerungen nach Ansicht des Kinderbeistands unbeeinflußt erfolgten. Einer solchen Befragung steht die ausdrücklich normierte Verschwiegenheitsverpflichtung des Kinderbeistands entgegen.