Seite angelegt am: 21.10.2006
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Letzte Bearbeitung:
09.08.2020
Kostenvorschuss - keine Präklusion bei Nichterlag
Auch im außerstreitigen Verfahren ist jede mit einem Kostenaufwand verbundene Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, sofern die Partei, welche die Amtshandlung begehrt oder in deren Interesse sie erfolgt, nicht Verfahrenshilfe genießt. Es tritt aber keine Präklusionswirkung bei Nichterlag des Vorschusses ein.
Der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtete Richter hat auch dann, wenn der Beweisführer einem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen.