Kontaktrecht in der Justizanstalt
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass angesichts des bereits mehrere Jahre zurückliegenden (und auf Gewalttätigkeiten des Vaters auch gegen das Kind zurückgehenden) Kontaktabbruchs überhaupt nur ein begleiteter Kontakt im Sinne des § 111 AußStrG in Betracht käme, zieht der Rechtsmittelwerber gar nicht in Zweifel. Er wendet sich ausschließlich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass ein begleiteter Besuch mit Mund-/Nasenschutz hinter einer Plexiglasscheibe in der Justizanstalt dem Kindeswohl widerspreche, und zwar mit der Behauptung, dass es sich hierbei sehr wohl um eine angemessene Möglichkeit zur Ausübung des Kontaktrechts handle. Damit zeigt er aber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Die – auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger geteilte – Einschätzung, dass Besuche im schon von Vornherein schwierigen Ambiente einer Justizanstalt hinter Plexiglasscheibe mit Maske eine kindgerechte Form von Kontakten ausschließen, ist auf den vorliegenden Einzelfall bezogen und im Hinblick auf das junge Alter der Minderjährigen nicht unvertretbar.
Die überwiegend ablehnende Haltung der veröffentlichten älteren Judiaktur gegenüber Kontakten von Kindern zum inhaftierten Vater in einer Strafvollzugsanstalt, weil solche nicht im wohlverstandenen Interese des Kindes seien, wird zunehmend kritisch beurteilt.
Tatsächlich kann nicht im Vorhinein gesagt werden, dass Kontakte zum inhaftierten Vater wegen des "Haftmilieus" der Psyche des Kindes abträglich sind. Vielmehr ist dies im Einzelfall zu prüfen.