Seite angelegt am: 06.08.2007
;
Letzte Bearbeitung:
09.08.2020
Kindeswohl als oberster Grundsatz der Besuchsrechtsregelung
Bei der Besuchsrechtregelung ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung und die Interessen der besuchsberechtigten Elternteile haben sich ihm unterzuordnen.