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Seite angelegt am: 06.08.2007 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Kindeswohl als oberster Grundsatz der Besuchsrechtsregelung

Bei der Besuchsrechtregelung ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung und die Interessen der besuchsberechtigten Elternteile haben sich ihm unterzuordnen.