Seite angelegt am: 13.01.2026
;
Letzte Bearbeitung:
13.01.2026
Kinder- und Jugendhilfeträger als Beweismittel
Die Funktion des Kinder- und Jugendhilfeträgers als Beweismittel in einem Kontaktrechtsverfahren (§ 106 AußStrG) verdeutlicht zwar, dass dessen Erhebungen die gerichtliche Tätigkeit nicht ersetzen dürfen. Gleichwohl kommt dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte eine wesentliche Rolle zu, und seine Berichte sind besonders wichtige Beiträge im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung.
§ 106 AußStrG ab 26.04.2017
Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers
AußStrG § 106
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.