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Seite angelegt am: 13.01.2026 ; Letzte Bearbeitung: 13.01.2026

Kinder- und Jugendhilfeträger als Beweismittel

Die Funktion des Kinder- und Jugendhilfeträgers als Beweismittel in einem Kontaktrechtsverfahren (§ 106 AußStrG) verdeutlicht zwar, dass dessen Erhebungen die gerichtliche Tätigkeit nicht ersetzen dürfen. Gleichwohl kommt dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte eine wesentliche Rolle zu, und seine Berichte sind besonders wichtige Beiträge im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung.

§ 106 AußStrG ab 26.04.2017

Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers

AußStrG § 106
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.